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Home Office- Faktencheck

Hamburg (btn/Gastbeitrag von Dr. Miriam Prinzen, LL.M.,Rechtsanwaltskanzlei SBS Legal) – Das Arbeiten von zuhause ist heutzutage nicht mehr wegzudenken. Die Möglichkeit, Arbeit und Privatleben zu verbinden, wird in unserer vernetzten Welt immer wichtiger und realisierbarer.In diesem Faktencheck werden die wichtigsten Aspekte erläutert, die Vor- und Nachteile des Home Offices beleuchtet und Empfehlungen für Arbeitgeber und Arbeitnehmer gegeben.

I. Was genau ist Home Office eigentlich?

Bei uns spricht man von Home Office, wenn jemand vom eigenen Schreibtisch von zuhause aus arbeitet und so seinen Arbeitsalltag flexibler planen kann.

Die offizielle Definition lautet: „Home Office, auch Telearbeit genannt, ist eine flexible Arbeitsform, bei der die Beschäftigten ihre Arbeit vollumfänglich oder teilweise aus dem privaten Umfeld heraus ausführen.“

Dabei sind drei Varianten der Telearbeit möglich:

  1. Teleheimarbeit: Hierbei arbeitet der Arbeitnehmer nur von zuhause aus und es steht ihm kein Arbeitsplatz im Unternehmen zur Verfügung.
  2. Alternierende Telearbeit: Bei dieser Form des Home Offices arbeitet der Mitarbeiter wechselnd mal von zuhause aus und mal an einem Arbeitsplatz im Unternehmen. Diese Variante wählen die meisten Mitarbeiter, die mit ihrem Arbeitgeber die Möglichkeit des Home Offices vereinbaren.
  3. Mobile Telearbeit: Die mobile Telearbeit wird meist von Vertrieblern oder Kundenbetreuern an verschiedenen Arbeitsorten ausgeübt. Der Beschäftigte arbeitet somit ortsunabhängig.

II. Gibt es ein Recht auf Home Office?

Nein, es gibt noch kein Recht auf Home Office. „Noch“ deshalb, weil das Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) momentan plant, ein „Recht auf Heimarbeit“ gesetzlich zu regeln. Dabei werden jedoch die verschiedenen Arbeitsschutzgesetze sowie die grundrechtlich geschützte Freiheit des Unternehmers zu beachten sein. Auch wird dieses Gesetz natürlich nicht alle Berufsgruppen umfassen können. Ein Koch im Restaurant oder ein Arzt können ihre Arbeit nicht von zuhause aus durchführen.

Zurzeit liegt die Entscheidung über die Möglichkeit des Arbeitnehmers, aus dem Home Office zu arbeiten, noch in der Hand des Arbeitgebers. Der Arbeitnehmer kann den Arbeitgeber nicht dazu verpflichten, ihm die Arbeit per Home Office zu gestatten. Eine Ausnahme besteht, wenn der Arbeitgeber es zuvor schon bewilligt hat und somit ein Anspruch des Arbeitnehmers aus der sogenannten „betrieblichen Übung“ entstanden ist.

III. Home Office – eine Pro- und Contra-Betrachtung

Bevor Arbeitgeber und Arbeitnehmer sich auf die Möglichkeit des Home Offices einigen, wird jeder für sich abwägen, ob und welche Vorteile es ihm bringt. Eine genauere Beschäftigung mit dem Thema Home Office zeigt, dass es jedoch nicht nur Vor-, sondern auch Nachteile auf beiden Seiten geben kann, wenn man sich auf die Möglichkeit einigt, die Arbeit per Home Office auszuführen.

Diese Abwägung haben schon vier von zehn der Unternehmen mit dem Ergebnis „Ja zum Home Office“ vorgenommen. Dadurch ergibt sich, dass 40 % aller Beschäftigten ganz oder teilweise von zuhause arbeiten.

Die folgende Pro- und Contra-Tabelle kann vielleicht auch Ihnen bei der Entscheidung helfen, ob Sie sich für Home Office entscheiden:

VORTEILE NACHTEILE
Höhere Flexibilität Fehlen von sozialen Kontakten
Vereinbarkeit von Beruf und Familie Fehlende Selbstdisziplin
Höhere Selbstbestimmung Stärkere Ablenkung
Zeitersparnis Vermischung von Beruf und Privatleben
Reduzierte Kosten Vorurteile und Schwächung des Teamgeistes
Vertrauenskultur im Unternehmen wird gesteigert Hohe Anforderungen an Datensicherheit und die IT
Arbeitgebermarke wird gestärkt Höherer Aufwand bei der Vertragsgestaltung und der Organisation

IV. Wie wirkt sich Home Office auf den Arbeitsschutz aus?

Ein weiterer wichtiger Punkt, den der Arbeitgeber bei der Einführung von Home Office zu beachten hat, ist der Arbeitsschutz. Der Arbeitgeber hat gegenüber seinen Arbeitnehmern eine sogenannte Fürsorgepflicht, deren Einhaltung er selbstverständlich auch bei den Mitarbeitern gewährleisten muss, die im Home Office für ihn arbeiten. Dazu gehört auch eine Gefährdungsbeurteilung des Home Office – Arbeitsplatzes beim Mitarbeiter zuhause. Der Mitarbeiter darf auch nicht die gesetzlich vorgeschriebene Ruhephase von 11 Stunden verkürzen – ein Problem, das schnell entstehen kann, wenn man von zuhause aus ohne weitere Störungen arbeitet und keine soziale Kontrolle durch die Kollegen besteht, die einen daran erinnern, doch nun auch endlich einmal Feierabend zu machen.

Daneben müssen auch die Wahrung des Datenschutzes sowie von Betriebsgeheimnissen durch den Mitarbeiter, der von zuhause aus arbeitet, gewährleistet sein.

Auch muss der Arbeitgeber beim Home Office genauso Sorge für die Gesundheit des Arbeitnehmers tragen wie beim Arbeitsplatz im Unternehmen. Dazu gehört etwa ausreichende Beleuchtung, ein höhenverstellbarer Bürostuhl, oder auch der Tisch, der eine Arbeitsfläche von 160 cm x 80 cm haben muss.

V. Empfehlungen

Zu empfehlen, ist, in Ihrem Unternehmen eine unternehmensinterne Regelung für die Home Office – Arbeit zu bestimmen. Auf diese Weise sind alle auf der sicheren Seite und es gibt keine Unklarheiten oder Ungerechtigkeiten. Eine solche Regelung ist zum Beispiel möglich, in dem mit den jeweiligen Mitarbeitern (wie bereits beschrieben, eignet sich nicht jeder Job für die Arbeit von zuhause) ein Zusatzvertrag zum Arbeitsvertrag über Home Office vereinbart wird. In dem Zusatzvertrag sollte ausdrücklich alles geregelt sein, vom Datenschutz, der Ausstattung des Arbeitsplatzes, über die Dokumentationspflicht bis hin zu den Arbeitszeiten. So ist gewährleistet, dass es nicht aufgrund von Missverständnissen zu Unstimmigkeiten zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer kommt, und dass Home Office für alle Seiten eine positive Erweiterung der Arbeitsmöglichkeiten sein kann.

Zudem wird den Arbeitnehmern empfohlen eine zusätzliche private Unfallversicherung abzuschließen. Grundsätzlich gilt zwar, dass auch Schäden von der betrieblichen Unfallversicherung übernommen werden, die im Home Office entstehen. Allerdings muss stets der Beschäftigte beweisen, dass sich der Unfall bei der Ausübung der betrieblichen Tätigkeit zugetragen hat. Dies kann zum Beispiel bei einem Schaden im Zusammenhang mit dem Vorgang des Kaffeekochens eine große Herausforderung darstellen und dazu führen, dass der entstanden Schaden von dem Mitarbeiter selber getragen werden muss.


Dr. Miriam Prinzen

Über die Autorin: Frau Dr. Miriam Prinzen, LL.M. von der Rechtsanwaltskanzlei SBS Legal aus Hamburg ist Expertin im Bereich des Arbeitsrechts und zertifizierte Wirtschaftsmediatorin. Aufgrund ihrer langjährigen Erfahrungen als Rechtsanwältin begleitet sie ihre Mandanten professionell und kompetent bei außergerichtlichen und gerichtlichen Angelegenheiten. Frau Dr. Prinzen beschäftigt sich auch regelmäßig und intensiv mit rechtlichen Fragestellungen, die sich durch gesellschaftliche, politische und ökonomische Veränderungen ergeben.

Jens Breimeier
Jens Breimeier
Jens Breimaier kümmerte sich im Business.today Network um Redaktion und Business Development. Er hat über 20 Jahre Erfahrung im Publishing- und Mediabusiness, u.a. Burda, Verlagsgruppe Milchstraße und Vibrant Media: "Ich arbeite mit Brands, Agenturen, Startups und Publishern im Online-Business und unterstütze sie beim Wachstum ihres Geschäfts sowie beim Aufbau von Know-How und Netzwerken. Meine Erfahrung als Business Developer und im Publishing, sowie bei der Umsetzung von komplexen Aufgabenstellungen geben mir eine fachliche Basis und Kompetenz, die ich weiter geben möchte."
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