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    Drei Urteile, zwei Meinungen: Was passiert mit den Urlaubstagen bei Quarantäne während des Urlaubs?

    Jens BreimeierJens Breimeier
    Juli 4, 2022

    Bremen (btn/Wittig Ünalp Rechtsanwälte) – Erkranken Arbeitnehmende während des Urlaubs, ist es üblich, die Krankheitstage nicht auf ihren Jahresurlaub anzurechnen. Aber wie sieht es aus, wenn sie sich während des Urlaubs in behördlich angeordnete Quarantäne begeben müssen? Die Arbeits- und Landesgerichte sind sich bisher uneinig. Die Arbeitsrechtskanzlei Wittig Ünalp stellt drei aktuelle Urteile vor und gibt wichtige Hinweise für die Praxis.

    Damit im Krankheitsfall eine Entgeltfortzahlung erfolgen kann, müssen laut § 9 des Bundesurlaubsgesetzes (BUrlG) drei Voraussetzungen erfüllt sein:

    • Die beschäftigte Person kann eine ärztliche Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung vorweisen.
    • Die beschäftigte Person ist tatsächlich krank.
    • Die Erkrankung führt zur temporären Arbeitsunfähigkeit der Person.

    Ist eine dieser Voraussetzungen nicht erfüllt, können Arbeitgebende die Entgeltfortzahlung einstellen beziehungsweise die Krankheitstage dem Jahresurlaub anrechnen.

    Anrechnung des Urlaubs trotz Quarantäne?

    Die Voraussetzungen gemäß § 9 des Bundesurlaubsgesetzes gelten auch im Falle einer behördlich angeordneten Quarantäne. 2021 klagte eine Mitarbeiterin eines Logistikzentrums: Sie hatte für den Zeitraum vom 30.11. bis 12.12.2020 Urlaub beantragt. Auf behördliche Anordnung musste sie sich während ihres Urlaubs für fünf Tage in häusliche Isolation begeben. Die Arbeitnehmerin forderte deshalb ihre Arbeitgeberin dazu auf, diese fünf Tage ihrem Jahresurlaub wieder gutzuschreiben – ohne Erfolg. Daraufhin erhob die Arbeitnehmerin Klage beim Arbeitsgericht in Bonn. Ihre Argumentation: § 9 des Bundesurlaubsgesetzes mache keine Aussagen darüber, dass die Arbeitsunfähigkeit ausschließlich durch eigene körperliche Ausfallerscheinungen begründet sein müsse. „Die Arbeitnehmerin hatte einerseits keine Krankheitssymptome und verfügte über kein ärztliches Attest. Andererseits konnte sie aufgrund der Quarantäneanordnung nicht zur Arbeit erscheinen“, beschreibt Maximilian Wittig, Fachanwalt für Arbeitsrecht und Partner der Kanzlei Wittig Ünalp, das Dilemma. „Die Arbeitgeberin wiederum argumentierte, die häusliche Isolation diene dem Infektionsschutz und begründe keine Arbeitsunfähigkeit. Die Voraussetzungen aus § 9 des Bundesurlaubsgesetzes seien somit nicht erfüllt und die Tage der Arbeitsunfähigkeit als Urlaubstage anrechenbar.“

    Entscheidung des Arbeitsgerichts

    Das Arbeitsgericht in Bonn gab der Arbeitgeberin in diesem Fall Recht: Die Voraussetzungen gemäß § 9 des Bundesurlaubsgesetzes waren nicht erfüllt. Ebenso entschied das Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg in einem vergleichbaren Fall.

    Landesarbeitsgericht Hamm: Quarantäne ist kein Urlaub

    2022 fällte das Landesarbeitsgericht Hamm über dieselbe Rechtsfrage allerdings ein gegenteiliges Urteil. Die Begründung: Die Quarantäne widerspreche dem wesentlichen Aspekt eines Urlaubs, der insbesondere darin bestehe, die Urlaubsgestaltung frei zu bestimmen. Der Kläger in dem Verfahren erhielt daraufhin acht Urlaubstage gutgeschrieben.

    Die Kanzlei Wittig Ünalp geht davon aus, dass diese Meinung sich nicht durchsetzen wird. „Wenn der Gesetzgeber Quarantäne als Urlaub einstufen wollte, hätte er bei der Neuregelung des Infektionsschutzgesetzes auch das Bundesurlaubsgesetz angepasst“, begründet Maximilian Wittig. „Wir sind uns sicher, dass das Bundesarbeitsgericht im laufenden oder im kommenden Jahr für Klarheit sorgen wird. Arbeitnehmende werden zwar durch die häusliche Isolation an der Arbeit gehindert, aber sie sind nicht krank. Somit können die Tage in Quarantäne zum Jahresurlaub gezählt werden. Wenn es möglich ist, während der Quarantäne im Homeoffice zu arbeiten, könnten die Betroffenen dies aber aktiv anbieten, um gegebenenfalls den Urlaub später nachzuholen. Viele Unternehmen zeigen sich hier kulant.“

     

     


    Über Wittig Ünalp: Die Wittig Ünalp Rechtsanwälte PartGmbB gehört zu den größten Kanzleien für Arbeitsrecht in Deutschland. Sie wurde 1998 gegründet und berät vornehmlich Unternehmen und Führungskräfte in allen Fragen des Arbeitsrechts. Für die Kanzlei arbeiten mehr als 35 Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte, davon 19 Fachanwältinnen und Fachanwälte für Arbeitsrecht. Wittig Ünalp ist deutschlandweit tätig und unterhält Standorte in Berlin, Bremen, Hamburg, Hannover, Köln, München und Nürnberg.

    Jens Breimeier

    Jens Breimeier

    Jens Breimaier kümmert sich im Business.today Network um Redaktion und Business Development. Er hat über 20 Jahre Erfahrung im Publishing- und Mediabusiness, u.a. Burda, Verlagsgruppe Milchstraße und Vibrant Media: "Ich arbeite mit Brands, Agenturen, Startups und Publishern im Online-Business und unterstütze sie beim Wachstum ihres Geschäfts sowie beim Aufbau von Know-How und Netzwerken. Meine Erfahrung als Business Developer und im Publishing, sowie bei der Umsetzung von komplexen Aufgabenstellungen geben mir eine fachliche Basis und Kompetenz, die ich weiter geben möchte."

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