spot_img
StartAktuellDienstreisen, Kindergeld und Online-Handel: Diese Steuern ändern sich 2019

Dienstreisen, Kindergeld und Online-Handel: Diese Steuern ändern sich 2019

Nürnberg (Billomat) – Wie in jedem Jahr, wird das Steuerrecht vom Gesetzgeber angepasst. Ob nun um Mängel zu beheben, Anpassungen vorzunehmen oder um EU in nationales Recht umzuwandeln. Unternehmen und Privatpersonen stehen hier vor der Herausforderung immer auf dem neuesten Stand der Gesetzgebung bleiben. Neben Änderungen im Umsatzsteuergesetz oder im Körperschaftssteuergesetz, dürfen sich auch Familien auf eine kleine Entlastung freuen. Welche Steueränderungen auf Sie zukommen, erklärt Paul-Alexander Thiel CEO vom Online-Buchhaltungstool Billomat.

Dienstreisen, Kindergeld und Online-Handel: Diese Steuern ändern sich 2019
Dienstreisen, Kindergeld und Online-Handel:
Diese Steuern ändern sich 2019. Quelle: Skitterphoto/Pexels

Die wichtigsten Steuertermine 2019 im Überblick

Gute Nachrichten: Ab 2019 haben Steuerpflichtige 2 Monate länger Zeit für ihre Jahressteuererklärungen. Zu den in jedem Jahr zu erfassenden Gewinne und Umsätze des Einkommens-, Umsatz-, sowie Gewerbe- und Körperschaftssteuer. Die genauen Steuerabgabetermine unterscheiden sich jedoch noch einmal danach, ob die Steuerklärung selbst oder von einem Steuerberater verfasst wird. „Für von einem Steuerberater vertretene Steuerpflichtige wiederum gilt der 28. Februar 2020 als letzter Abgabetermin für die Steuererklärungen 2018. Aber Achtung: Nach diesem Termin werden Verspätungszuschläge grundsätzlich kraft Gesetz festgesetzt – Änderung §152 der Abgabenordnung; dies ist der weniger schöne Teil der Neuregelung.“- so Martin Fürsattel von der Steuerberatungskanzlei Fürsattel & Collegen.

Steuerentlastungen für die Familie: Steigerung des Kindergeldes

Abgesehen von Steueränderungen im Handel, dürfen sich vor allem Familien auf eine kleine Erhöhung des Kindergeldes sowie des Kinderfreibetrages freuen. Das Gesetz zur Stärkung und steuerlichen Entlastung der Familien sowie zur Anpassung weiterer steuerlicher Regelungen (Familienentlastungsgesetz) schreibt nun vor:

  1. Erhöhung des Kindergeldes: Ab Januar 2019 wird der Betrag um 10 Euro pro Kind erhöht. Für das erste und zweite Kind erhalten Eltern jeweils 204 Euro, für das dritte 210 und für jedes weitere 235 Euro.
  2. Steigerung des Kinderfreibetrages: Zum 1. Januar wird der Betrag von 7428 Euro, um 192 Euro auf 7620 Euro erhöht. Dieser steigt im darauffolgenden Jahr um den gleichen Wert auf 7812 Euro.
  3. Mehr Grundfreibetrag: Dies bezieht sich auf den Teil des Einkommens von jedem Steuerpflichtigen in Deutschland, auf den der Staat keine Einkommenssteuer erhebt. Zur Entlastung aller Bürger, aber auch vor allem von Familien, steigert sich der steuerliche Freibetrag in 2 Schritten. Beträgt er dieses Jahr 9000 Euro, steigt er 2019 auf 9168 Euro und im Jahr darauf auf sogar 9408 Euro.

Änderungen im Umsatzsteuergesetz

Für Spät- und Nicht-Entscheider sind Geschenkgutscheine eine gute Wahl für die Liebsten. Allerdings muss der Handel hier einige Anpassungen machen, um den Vorgaben der EU gerecht zu werden. Ab nächstem Jahr wird zwischen Einzweck- und Mehrzweckgutscheinen unterschieden. Diese unterscheiden sich hauptsächlich durch die Zeit und den Ort der Nutzung. Bei Einzweckgutscheinen, wie z.B. in der Lieblingsboutique, steht der Ort der Lieferung bzw. der Leistung sowie der Gegenstand oder die Dienstleistung, genau wie die Mehrwertsteuer, fest. Außerdem muss das Unternehmen bereits bei Ausstellen des Gutscheins eine Umsatzsteuer erheben. Bei Mehrzweckgutscheinen, wie z.B. Erlebnisgutscheinen, bleibt die anfallende Mehrwertsteuer offen und fällt erst bei der Einlösung an, da der Ort der Erfüllung nicht bestimmt ist. Auch beim Ausstellen des Mehrzweckgutscheins wird keine Umsatzsteuer erhoben – diese fällt erst bei der Einlösung an. Wichtig: dies bezieht sich nichtauf Gutscheine für Preisnachlässe oder Erstattungen sowie Fahrkarten.

Mehr Kontrolle im Online-Handel: Aufzeichnungspflicht für Online-Marktplätze

Auch Onlinehändler und Betreiber sind von den Steueränderungen betroffen. „Um dem Steuerbetrug Online entgegenzuwirken, haften Inhaber von Online-Marktplätzen ab 2019 für die Umsatzsteuer der Händler, die ihre Plattform nutzen. Weiterhin verpflichtet das Gesetz zur Erfassung der Daten ihrer Händler, um sie wenn nötig an das Finanzamt weitergeben zu können“, fasst Martin Fürsattel zusammen. Gleichzeitig müssen auch Anbieter ihre steuerliche Umsatzregistrierung auf Nachfrage nachweisen können. Sofern ein Händler also seine Umsatzsteuer nicht bezahlt, kommt der Betreiber der Plattform dafür auf.

Achtung auch beim Online-Handel mit der Schweiz: Ab 2019 wird eine Besteuerung bei Kleinsendungen aus dem Ausland, deren Steuerbetrag weniger als fünf Schweizer Franken beträgt, eingeführt. Ab Januar besteht also für Händler aus dem Schweizer Ausland eine Umsatzsteuerpflicht, sobald sie die Grenze von 100.000 CHF überschreiten. Dies bedeutet, dass Händler, die in die Schweiz versenden wollen, ab 2019 der Schweizer Mehrwertsteuer unterliegen werden, wenn verschickte Kleinsendungen einen Umsatz erzielen der höher als die Umsatzgrenze liegt.

Vor der Neuerung sind Händler ausgeschlossen, die ihre Waren nicht im Online-Handel anbieten. Ihre Lieferungen fallen nach wie vor nicht unter die Schweizer Mehrwertsteuerpflicht.

Übergangslösung zum Körperschaftssteuergesetz (KStG)

Laut neuer Änderungen, entfällt der Verlust einer Körperschaft zu einem Anteil, wenn ein Käufer innerhalb von 5 Jahren zwischen 25-50 Prozent der Anteile erwirbt. Laut Bundesverfassungsgericht ist die Verlustabzugsregelung jedoch verfassungswidrig, weshalb nun eine Übergangslösung eingeführt wird. Diese besagt, dass der §8c Satz 1 und § 8c Abs. 1 Satz 1 KStG, also der Verlust der Körperschaft, nicht anzuwenden ist. Ein Verlust in der Körperschaft ist prinzipiell ähnlich wie im Einkommenssteuerrecht. Bei Kapitalgesellschaften allerdings, bezieht es sich auf sämtliche Einkünfte unabhängig von ihrer Einkunftsart.

Verbesserung der Reisekostenabrechnung: Anpassung der Sachbezugswerte

Nach der Zustimmung der Sozialversicherungsentgeltverordnung des Bundesrates 2018, werden Sachbezugswerte der Entwicklung von Verbraucherpreisen angepasst. Dadurch erhöhen sich die Beiträge, die für Unterkunft und Verpflegung auf Dienst- und Betriebsreise steuerlich geltend gemacht werden können. Die bei der Reisekostenabrechung abrechenbaren Beträge für Verpflegung pro Monat steigt so von 246 auf 251 Euro. Der Übernachtungswert, bzw. die anfallende Miete, steigt wiederum von 226 auf 331 Euro.

Fazit: Mehr Entlastung und Sicherheit

In diesem Jahr passt der Staat einige Gesetze an die Vorgaben der EU an und weitet die Kontrolle im digitalen Handel aus. Kontrolle bedeutet vor allem eine stärkere Transparenz von Händlern, die ihre Ware Online verkaufen, gegenüber der Plattform. Die Erhöhung des Kindergelds und Kinderfreibetrags sind weiterhin eine willkommene Änderung, um Familien zu entlasten.

Billomat ist ein webbasiertes Buchhaltungsprogramm, mit dem Kunden ihre Buchhaltung von überall schnell, sicher und effektiv erledigen können. Mithilfe der mobilen App und der SSL-verschlüsselten Cloud-Technologie können Rechnungen und Mahnungen bequem von unterwegs verwaltet werden. Das Ziel von Billomat ist es, Buchhaltung für Startups, Unternehmen und Selbständige so leicht wie möglich zu gestalten, damit die Nutzer mehr Raum für die wichtigeren Seiten des Geschäftslebens haben. Das Fintech-Unternehmen mit Sitz in Nürnberg arbeitet seit 2016 mit einem Team aus 26 Vollblut-Onlinern und Software-Experten an dem Buchhaltungstool. Geschäftsführer ist Paul-Alexander Thies, der ehemals für payleven, Travador.com und Groupon tätig war.

Mashup Communications GmbH
Manja Rehfeld
Schönhauser Allee 6-7
10119 Berlin
+49.30.91531473
[email protected]

Pressedienst
Pressedienst
Laura ist seit Mitte 2015 als Redakteurin und Marketing Manager bei Business.today Network tätig. Zuvor machte Sie Ihren Master-Abschluss in BWL mit Schwerpunkt Marketing.
zugehörige Artikel

TOP 10 ARTIKEL