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Krankmeldung nach der Weihnachtsfeier

Hamburg, (btn/Gastbeitrag von Dr. Miriam Prinzen, LL.M. von der Rechtsanwaltskanzlei SBS Legal) – Der liebe Kater nach der Weihnachtsfeier. Der ein oder andere wird sich erinnern. Und, wenn auch nicht an die Weihnachtsfeier, dann doch jedenfalls an diesen Morgen danach. Also liegt eine Krankmeldung doch erst einmal nahe. Oder? Gibt es womöglich rechtliche Konsequenzen aus einer Krankmeldung wegen des erhöhten Alkoholkonsums und seine Folgen?

Dr. Miriam Prinzen (Bild: Miriam Prinzen)

Es gibt tatsächlich ein jüngst ergangenes Urteil, dass den Kater als Krankheit einordnet.

In dem Urteil heißt es: „Unter Krankheit ist jede, also auch eine geringfügige oder vorübergehende Störung der normalen Beschaffenheit oder der normalen Tätigkeit des Körpers zu verstehen.“ Allerdings ist dieses Urteil nicht im Zusammenhang mit dem Alkoholkonsum auf Weihnachtsfeiern und dem daraus resultierenden Kater ergangen.

Tatsächlich muss niemand arbeiten, der nicht arbeiten kann. Meldet sich ein Arbeitnehmer also am Tag nach der Weihnachtsfeier wegen eines Katers krank, wäre dies sein Recht. Allerdings hätte diese Vorgehensweise Auswirkungen auf seine Gehaltsfortzahlung. Das Arbeitsentgelt wird nur bei unverschuldeter Arbeitsunfähigkeit weiter bezahlt und es kann davon auszugehen, dass sich der Arbeitnehmer ganz freiwillig und bewusst dem Trinkgenuss hingegeben hat. Der daraus resultierende Kater ist also schuldhaft herbeigeführt worden.

Die Praxis sieht ganz anders aus. So wird der Arbeitgeber nur in absoluten Ausnahmefällen von seinem Arbeitnehmer die Information erhalten, dass er wegen seines Katers zuhause bleibt.

Vielmehr wird sich der Arbeitnehmer an seinen Arzt wenden, diesem berichten, dass es ihm nicht gut geht und eine einwandfreie AU vorlegen.

Einfach vom Arbeitsplatz fernzubleiben ist jedoch unter keinen Umständen eine Möglichkeit und kann eine Abmahnung zur Konsequenz haben.

Das Arbeitsrecht kennt auch keine mildernden Umstände für den Tag nach der Weihnachtsfeier. Allenfalls kann der Arbeitgeber hier von einer Ausnahmesituation ausgehen und Milde walten lassen.

Jedenfalls empfehle ich Augen zu und durch ! Wer feiern kann, der kann auch arbeiten! So einigen anderen Kolleginnen und Kollegen wird es nicht viel besser gehen und geteiltes Leid ist doch bekanntlich halbes Leid und dann ist es doch fast gar nicht mehr so schlimm.

Wichtig zu wissen ist noch, dass Betriebsfeiern- und ausflüge unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung stehen. Somit auch die Weihnachtsfeier. Damit sind Unfälle auf diesen Veranstaltungen in der Regel Arbeitsunfälle. Anders kann dies bei Veranstaltungen sein, die nicht die gesamte Belegschaft umfasst. Dann kann es sich unter Umständen nicht mehr um eine Betriebsfeier handeln. Dies ist bei Weihnachtsfeiern jedoch im Zweifel nicht der Fall.


Über die Autorin, Dr. Miriam Prinzen, LL.M.: Frau Dr. Miriam Prinzen, LL.M. von der Rechtsanwaltskanzlei SBS Legal aus Hamburg ist Expertin im Bereich des Arbeitsrechts und zertifizierte Wirtschaftsmediatorin. Aufgrund ihrer langjährigen Erfahrungen als Rechtsanwältin begleitet sie ihre Mandanten professionell und kompetent bei außergerichtlichen und gerichtlichen Angelegenheiten. Frau Dr. Prinzen beschäftigt sich auch regelmäßig und intensiv mit rechtlichen Fragestellungen, die sich durch gesellschaftliche, politische und ökonomische Veränderungen ergeben.

 

Jens Breimeier
Jens Breimeier
Jens Breimaier kümmerte sich im Business.today Network um Redaktion und Business Development. Er hat über 20 Jahre Erfahrung im Publishing- und Mediabusiness, u.a. Burda, Verlagsgruppe Milchstraße und Vibrant Media: "Ich arbeite mit Brands, Agenturen, Startups und Publishern im Online-Business und unterstütze sie beim Wachstum ihres Geschäfts sowie beim Aufbau von Know-How und Netzwerken. Meine Erfahrung als Business Developer und im Publishing, sowie bei der Umsetzung von komplexen Aufgabenstellungen geben mir eine fachliche Basis und Kompetenz, die ich weiter geben möchte."
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