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    Insolvenz: Der Weg aus den Schulden

    Laura LangerLaura Langer
    März 2, 2021

    ARAG Experten zu den aktuellen Bedingungen

    Für überschuldete Menschen ist die Verbraucherinsolvenz oft die einzige Möglichkeit, um irgendwann wieder schuldenfrei zu sein. Die ARAG Experten erläutern, wie das Insolvenzverfahren abläuft und wie es verkürzt werden kann.

    Mehr Privatinsolvenzen am Ende der Corona-Pandemie?
    Wie hoch die Zahl der Privatinsolvenzen am Ende der Corona-Pandemie sein wird, steht genauso wenig fest wie das Ende der Krise selbst. Was hingegen klar ist: Es wird mehr private Pleiten geben.

    Dabei zeigte das “ Schuldenbarometer“ von Crifbürgel 2019 wieder sinkende Zahlen: Zum neunten Mal in Folge sank die Zahl der privaten Pleiten in Deutschland und zwar auf 86.838. Die Wirtschaftsauskunftei Creditreform schätzt die Zahl der Verbraucherinsolvenzen vor der Corona-Pandemie sogar auf nur 65.700. Doch durch Corona-bedingte Kurzarbeit und den Anstieg von Arbeitslosigkeit wird es zu einer Trendumkehr kommen, deren Umfang laut Schuldenbarometer noch gar nicht vorhersehbar ist.

    Wie melde ich eine Privatinsolvenz?
    Beantragt werden muss die Verbraucherinsolvenz beim zuständigen Gericht. Unterstützung finden Betroffene in der Regel bei den Sozialämtern der Gemeinden, bei Verbraucherzentralen oder bei gemeinnützigen Wohlfahrtsorganisationen wie etwa der Diakonie oder Caritas. Auch ein Fachanwalt kann Hilfestellung geben. Bundesweit gibt es ca. 1.450 Beratungsstellen. Das Statistische Bundesamt stellt dazu auf seiner Homepage einen Schuldnerberatungs-Atlas bereit, der zeigt, wo die nächste Schuldnerberatungsstelle zu finden ist.

    Sich mit den Gläubigern außergerichtlich einigen
    Bevor ein Insolvenzantrag gestellt wird, versucht der Schuldnerberater nach Durchsicht aller offenen Rechnungen mit den Gläubigern zu einer außergerichtlichen Lösung zu kommen. Dabei wird auch geprüft, ob es pfändbares Einkommen oder Sachwerte gibt. Ob die Lösung am Ende Teilverzicht oder Ratenzahlung lautet – es müssen alle Gläubiger diesem sogenannten Schuldenbereinigungsplan zustimmen, ansonsten muss vor Gericht ein Insolvenzverfahren beantragt werden. Klappt die Einigung nicht, muss eine Schuldnerberatung dies bescheinigen.

    Das Insolvenzplanverfahren
    Dieses seit 2014 neue Verfahren eröffnet verschuldeten Verbrauchern die Möglichkeit, mit Hilfe des Gerichts einen erneuten Versuch zu unternehmen, sich mit den Gläubigern zu einigen, weil sich beispielsweise ihre Vermögensverhältnisse zwischendurch geändert haben oder weil die Gläubiger jetzt doch verhandlungsbereit sind. Der außergerichtliche Einigungsversuch vor dem eigentlichen Verfahren ist Pflicht.

    Das gerichtliche Insolvenzverfahren
    Wenn alle Lösungsversuche scheitern, wird das Gericht ein Insolvenzverfahren eröffnen und einen Insolvenzverwalter bestellen. Zudem wird das Verfahren auf einem Portal der Insolvenzgerichte veröffentlicht. Der Insolvenzverwalter, der nach Auskunft der ARAG Experten auch vom Schuldner bestimmt werden kann, prüft zunächst alle Vermögenswerte und bildet daraus die Insolvenzmasse, die unter den Gläubigern verteilt wird. Auch der pfändbare Teil des Einkommens muss an die Gläubiger abgegeben werden. Wie viel des Einkommens die Schuldner behalten dürfen, richtet sich nach der Pfändungsfreigrenze, die regelmäßig vom Bundesministerium für Justiz und Verbraucherschutz angepasst wird. Die letzte Erhöhung gab es am 1. Juli 2019.

    Pflichten in der Privatinsolvenz
    Während der Privatinsolvenz gelten einige Auflagen, an die sich Schuldner halten müssen. Zu diesen Obliegenheiten zählen die Erwerbsobliegenheit (d. h. man muss sich um Arbeit bemühen und jeden zumutbaren Job annehmen), die Abgabe von 50 Prozent einer in der Insolvenz erhaltenen Erbschaft oder Schenkung, die vollständige Herausgabe eines Lotteriegewinns und die Angabe von Arbeitgeber- und Wohnsitzwechsel. Außerdem dürfen keine direkten Zahlungen an Gläubige geleistet werden.

    Schuldenfrei jetzt schon nach drei Jahren
    In der sogenannten Wohlverhaltensphase müssen sich insolvente Verbraucher diszipliniert an alle Auflagen des Gerichts halten und ihre Schulden abbauen. Am Ende steht die Restschuldbefreiung, nach der Verbraucher schuldenfrei sind. Jegliche Forderungen von Gläubigern sind dann hinfällig. Auch von Corona-bedingten Schulden, die z. B. durch Ratenkredite, Einkommensverluste oder Bürgschaften entstanden sind, werden Betroffene befreit. Bis vor kurzem wurde die Restschuldbefreiung im Regelfall nach sechs Jahren erteilt. Das Verfahren konnte auf fünf Jahre verkürzt werden, wenn Schuldner es schafften, in diesem Zeitraum auch noch die Verfahrenskosten von etwa 2.000 Euro zu begleichen. Wem es sogar gelang, innerhalb von drei Jahren 35 Prozent der Gläubigerforderungen sowie die Verfahrenskosten zu begleichen, war schon nach drei Jahren aus dem Schneider.

    Nach einer Gesetzesänderung zum 1. Januar 2021 gilt dies nur noch für Insolvenzanträge, die bis zum 30. September 2020 gestellt wurden. Verbraucher, die ab dem 1. Oktober 2020 eine Privatinsolvenz beantragt haben, können nun direkt nach drei Jahren von ihren restlichen Schulden befreit werden, sofern sie ihren Pflichten nachgekommen sind. Im Gegenzug wurde die Sperrfrist für eine eventuelle zweite Restschuldbefreiung von zehn auf elf Jahre verlängert. Außerdem dauert die wiederholte Restschuldbefreiung dann zwingend fünf statt drei Jahre und kann nicht wieder verkürzt werden.

    Weitere interessante Informationen unter:
    https://www.arag.de/service/infos-und-news/rechtstipps-und-gerichtsurteile/job-und-finanzen/

    Die ARAG ist das größte Familienunternehmen in der deutschen Assekuranz und versteht sich als vielseitiger Qualitätsversicherer. Neben ihrem Schwerpunkt im Rechtsschutzgeschäft bietet sie ihren Kunden in Deutschland auch eigene einzigartige, bedarfsorientierte Produkte und Services in den Bereichen Komposit und Gesundheit. Aktiv in insgesamt 19 Ländern – inklusive den USA, Kanada und Australien – nimmt die ARAG zudem über ihre internationalen Niederlassungen, Gesellschaften und Beteiligungen in vielen internationalen Märkten mit ihren Rechtsschutzversicherungen und Rechtsdienstleistungen eine führende Position ein. Mit mehr als 4.300 Mitarbeitern erwirtschaftet der Konzern ein Umsatz- und Beitragsvolumen von rund 1,8 Milliarden EUR.

    ARAG SE ARAG Platz 1 40472 Düsseldorf Aufsichtsratsvorsitzender Dr. Dr. h. c. Paul-Otto Faßbender
    Vorstand Dr. Renko Dirksen (Sprecher) Dr. Matthias Maslaton Wolfgang Mathmann Hanno Petersen Dr. Joerg Schwarze Dr. Werenfried Wendler
    Sitz und Registergericht Düsseldorf HRB 66846 USt-ID-Nr.: DE 119 355 995

    Firmenkontakt
    ARAG SE
    Brigitta Mehring
    ARAG Platz 1
    40472 Düsseldorf
    0211-9632560
    brigitta.mehring@arag.de
    http://www.arag.de

    Pressekontakt
    Klaarkiming Kommunikation
    Claudia Wenski
    Steinberg 4
    24229 Dänischenhagen
    04349-228026
    cw@klaarkiming-kommunikation.de
    http://www.arag.de

    Laura Langer

    Laura Langer

    Laura ist seit Mitte 2015 als Redakteurin und Marketing Manager bei Business.today Network tätig. Zuvor machte Sie Ihren Master-Abschluss in BWL mit Schwerpunkt Marketing.

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