Die Rechtsprechung ist sich bei der Beurteilung des Geschäftsführers als Arbeitnehmer uneins. Rechtsanwältin Sonja Reiff zu den Auswirkungen in der Praxis und zum Geschäftsführerdienstvertrag
Frankfurt, 5. November 2015 – Die Rechtsprechung ist sich bei der Beurteilung des Fremd-Geschäftsführers als Arbeitnehmer uneins. Der anzunehmende Rechtsstatus ist jedoch im Detail entscheidend bei der Beurteilung, welche Ansprüche und Schutzrechte gegenüber dem Arbeitgeber bzw. der Gesellschaft bestehen und häufig Anlass für gerichtliche Auseinandersetzungen. In einem aktuellen Fachbeitrag auf der Homepage der Kanzlei Schmidt & Kollegen Rechtsanwälte Notarin, Frankfurt, greift Rechtsanwältin Sonja Reiff dieses Thema auf und stellt dar, wie einzelne Gerichte dies beurteilen und warum dem Geschäftsführerdienstvertrag so große Bedeutung zukommt.
Der GmbH-Fremdgeschäftsführer ist selbst nicht Gesellschafter der GmbH. In der Regel ist er Angestellter der GmbH und arbeitet auf Basis eines Geschäftsführerdienstvertrages. Er kann die Gesellschaft als Organ der GmbH zwar rechtlich vertreten, er kann jedoch auch jederzeit von der Gesellschafterversammlung der GmbH abberufen werden.
Dementsprechend ist von der Bestellung und Abberufung des Geschäftsführers der Anstellungsvertrag des Geschäftsführers mit der Gesellschaft zu unterscheiden. Der Anstellungsvertrag endet auch nicht automatisch mit der Abberufung, sondern erst nach Kündigung mit der vereinbarten Kündigungsfrist.
Es stellt sich jedoch immer wieder die Frage, inwieweit arbeitsvertragliche Regelungen auf das Anstellungsverhältnis des Geschäftsführers anzuwenden sind. Hierbei kommt es darauf an, ob der Geschäftsführer als Arbeitnehmer anzusehen ist. Die Rechtsprechung ist sich bei der Beurteilung des Geschäftsführers als Arbeitnehmer allerdings uneins. Der Bundesgerichtshof lehnt eine Arbeitnehmerstellung des Geschäftsführers stets ab, da dieser als Vertretungsorgan der GmbH auf Seiten des Arbeitsgebers stünde und somit nicht gleichzeitig Arbeitnehmer sein kann. Das Bundesarbeitsgericht schließt eine Arbeitnehmereigenschaft des Geschäftsführers und damit eine Anwendbarkeit von Arbeitnehmerschutzvorschriften (z.B. Kündigungsschutz) jedoch gerade nicht grundsätzlich aus und auch das Bundessozialgericht stuft das Anstellungsverhältnis des Fremd-Geschäftsführers stets als sozialversicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis ein, so dass er auch der Sozialversicherungspflicht unterliegt. Europarechtlich wird die Eigenschaft des Fremd-Geschäftsführers wiederum anders bewertet.
Doch auch wenn der Geschäftsführer im Regelfall nicht als Arbeitnehmer anzusehen ist, so ist er nicht gänzlich schutzlos. Entsprechende Vorgaben, z.B. zur Lohnfortzahlung im Krankheitsfall und zum Urlaubsanspruch, macht zum Beispiel das BGB. Aufgrund der unsicheren Rechtslage sollten jedoch Fremd-Geschäftsführer vor allem im Anstellungsvertrag mit der Gesellschaft bzw. dem Geschäftsführerdienstvertrag ihre Ansprüche gegenüber der Gesellschaft eindeutig festschreiben lassen, rät Rechtsanwältin Sonja Reiff. So könnten z.B. auch verbindliche Vereinbarungen über die Weiterbeschäftigung nach Abberufung oder die Anwendbarkeit des Kündigungsschutzgesetzes vereinbart werden.
Link zum ausführlichen Fachartikel:
Über Rechtsanwältin Sonja Reiff
Sonja Reiff ist Partnerin in die Kanzlei Schmidt & Kollegen Rechtsanwälte Notarin, Frankfurt. Als Rechtsanwalt für Arbeitsrecht berät und vertritt sie Arbeitgeber und Arbeitnehmer zu Fragestellungen wie Arbeitsvertrag, Kündigung, Abmahnung, Abfindung, Elternzeit, Mutterschutz oder Urlaub. Anwältin Sonja Reiff ist regelmäßig als Rechtsexpertin im Radio zu hören, z.B. beim Hessischen Rundfunk.
Schwerpunkte der Kanzlei Schmidt & Kollegen Rechtsanwälte Notarin sind Arbeitsrecht, Wirtschaftsrecht, Handelsrecht und Gesellschaftsrecht, Immobilienrecht sowie Vertragsrecht, AGB-Recht und Inkasso.
Weitere Informationen und Blog von Sonja Reiff:
www.arbeitsrecht-frankfurt.info
Tag-IT: Arbeitsrecht, Wirtschaftsrecht, Gesellschaftsrecht, GmbH, Geschäftsführer, Geschäftsführerdienstvertrag, Anstellungsvertrag, Gesellschafter, Rechtsanwalt Frankfurt, Kanzlei Schmidt & Kollegen
Kanzlei Schmidt & Kollegen Rechtsanwälte Notarin, Frankfurt am Main
Zentral im Westend Frankfurt gelegen, bietet die Kanzlei Schmidt & Kollegen Rechtsberatung und Rechtsvertretung in den Rechtsgebieten Arbeitsrecht, Gesellschaftsrecht und Handelsrecht, Immobilienrecht sowie Vertragsrecht, AGB-Recht und Inkasso an. Ein Schwerpunkt der Rechtsanwaltskanzlei ist die Betreuung kleinerer und mittelständischer Unternehmen. Mandanten profitieren vom flexiblen, kreativen Umfeld einer kleinen Kanzlei, die ihnen darüber hinaus durch Einbindung in ein etabliertes Expertennetzwerk auch in benachbarten Rechtsgebieten und bei steuerlichen oder wirtschaftlichen Fragenstellungen kompetente Hilfe anbieten kann.
Mit einer bestellten Notarin in Frankfurt bietet die Kanzlei auch die Leistungen eines Notariats, z.B. Beurkundung von Verträgen oder Beglaubigung von Unterschriften. Rechtsanwältin und Notarin Bettina Schmidt berät bei der Vertragsgestaltung und prüft für ihre Mandanten auch fremde Verträge. Darüber hinaus sind Rechtsanwältin und Notarin Bettina Schmidt und Rechtsanwältin Sonja Prothmann seit vielen Jahren regelmäßig als Rechtsexperten Interviewpartner des Hessischen Rundfunks.
Weitere Informationen: http://www.schmidt-kollegen.com
Firmenkontakt
Kanzlei Schmidt & Kollegen Rechtsanwälte Notarin, Frankfurt
Sonja Reiff
Guiollettstraße 27
60325 Frankfurt am Main
069 / 72 30 17
[email protected]
http://www.schmidt-kollegen.com
Pressekontakt
Kanzlei Schmidt & Kollegen Rechtsanwälte Notarin
Bettina Schmidt
Guiollettstraße 27
60325 Frankfurt am Main
069 / 72 30 17
[email protected]
http://www.schmidt-kollegen.com