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Coronavirus: Auswirkungen auf unser Arbeitsleben?

Hamburg (btn/Gastbeitrag von Markus Mingers) – Neben der Zahl der Infizierten steigt auch die Angst vor dem neuen Virus. Doch hat das direkte Auswirkungen auf unser Arbeitsleben? Die wichtigsten Antworten im Überblick!

Ist Homeoffice erlaubt?

Markus Mingers

Prinzipiell hat der Arbeitnehmer kein Recht darauf, von zuhause zu arbeiten, außer es ist von Anfang an vertraglich festgelegt.

Abgesehen davon muss die Erbringung der Arbeitsleistung gemäß § 275 Abs. 3 BGB unzumutbar sein, damit die Mitarbeiter nicht mehr am Arbeitsplatz erscheinen muss. Dies ist der Fall, wenn der Arbeitgeber seiner allgemeinen arbeitsvertraglichen Nebenpflichten zur Ergreifung von Schutzmaßnahmen und Risikoeliminierung nicht nachkommt. Darunter fällt, wenn Maßnahmen, die vom Betriebsrat oder einer Gesundheitsbehörde angeordnet sind, nicht erfüllt werden.

Dürfen Dienstreisen nach China stattfinden?

Das Weisungsrecht des Arbeitgebers bezüglich Dienstreisen unterliegt laut § 106 Gewerbeordnung (GewO) dem „billigem Ermessen“, also einer Abwägung der Interessen des Betriebes und des Arbeitnehmers. Eine wichtige Rolle spielt dabei vor allem die vom Arbeitgeber innegehabte Fürsorgepflicht, die den gesundheitlichen Schutz der Mitarbeiter einschließt. Wenn eine offizielle Reisewarnung des Auswärtigen Amtes vorliegt, ist die Unversehrtheit des Arbeitnehmers nicht gewährleistet. Für China liegt im Moment nur eine Teilreisewarnung vor, jedoch kann sich die Einschätzungen des Auswärtigen Amtes und der zuständigen Gesundheitsorganisationen jederzeit aktualisieren. Das Weitern liegt das praktische Problem vor, dass die meisten Flüge nach China gestrichen worden sind.

Sollte trotzdem eine Dienstreise angeordnet werden, kann sich der Mitarbeiter weigern. Eine Weigerung kann erst arbeitsrechtliche Konsequenzen nach sich ziehen, wenn diese als grundlos eingestuft wird. Fatal wird es bei wiederholter grundloser Weigerung, die eine Kündigung nach sich ziehen kann. Dann müsste erneut eine Abwägung des Arbeitgebers erfolgen und im Extremfall des Arbeitsgerichts entscheiden.

Muss der Arbeitgeber Schutzmaßnahmen vornehmen?

Generell verpflichtet §§ 242 Abs. 2, 618 BGB den Arbeitgeber zum Ergreifen von Schutzmaßnahmen und der Risikoeliminierung. Praktisch müsste also eine Aufklärung über die Risiken erfolgen und eine Aufsicht von der Einhaltung der Hygienevorschriften. Stärkere Maßnahmen müssen in besonderen Fällen, also einem erhöhten Risiko oder anfällige Arbeitsplätze ergriffen werden. Das wäre bei Arbeitsplätzen im Gesundheitswesen, Logistik, oder Transport der Fall. Maßnahmen wäre das Bereitstellen von Desinfektionsmitteln und Ermittlung von Risikogruppen.


Zum Autor: Markus Mingers ist Rechtsanwalt im Bereich Verbraucherrecht sowie Arbeitsrecht, Bank- und Kapitalmarktrecht. Seit mehr als 13 Jahren ist er sowohl als Anwalt tätig, als auch Inhaber der Kanzlei Mingers. Er ist Experte unter anderem im Bereich Rückabwicklung Lebensversicherung, Abgasskandal und Widerruf Autokredit. Von seinen Kanzleistandorten in Köln, Düsseldorf und Jülich aus erstreitet er mit seinem Team Gelder für den Verbraucher. Bekannt ist Markus Mingers vor allem durch seine Auftritte bei n-tv und RTL sowie als Experte von FOCUS Online, wo sein Rat überwiegend im Verbraucherrecht zu aktuellen Themen gefragt ist.

 

Jens Breimeier
Jens Breimeier
Jens Breimaier kümmerte sich im Business.today Network um Redaktion und Business Development. Er hat über 20 Jahre Erfahrung im Publishing- und Mediabusiness, u.a. Burda, Verlagsgruppe Milchstraße und Vibrant Media: "Ich arbeite mit Brands, Agenturen, Startups und Publishern im Online-Business und unterstütze sie beim Wachstum ihres Geschäfts sowie beim Aufbau von Know-How und Netzwerken. Meine Erfahrung als Business Developer und im Publishing, sowie bei der Umsetzung von komplexen Aufgabenstellungen geben mir eine fachliche Basis und Kompetenz, die ich weiter geben möchte."
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