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    Wettbewerb im Visier des Kartellamts

    Laura LangerLaura Langer
    Oktober 10, 2016

    Bußgeld-Entscheide auf fragwürdiger Rechtsgrundlage

    Wettbewerb im Visier des Kartellamts

    Foto: Fotolia / cherezoff (No. 5655)

    sup.- Setzen die deutschen Unternehmen beim wirtschaftlichen Wettbewerb zunehmend auf unerlaubte Absprachen? Der Eindruck entsteht, denn seit einigen Jahren häufen sich die Schlagzeilen über Bußgelder in Rekordhöhe, die das Bundeskartellamt verhängt. Vielfach ist dann die Rede von so genannten Settlements, also einvernehmlichen Verfahrensbeendigungen, bei denen die Beschuldigten einen Wettbewerbsverstoß freiwillig zugeben und gegen die Straffestsetzung der Kartellbehörde keine weiteren Schritte unternehmen. Die tatsächliche Freiwilligkeit dieser Einigungsbereitschaft wird allerdings von Beobachtern der Verfahren angezweifelt. Meistens ziehen die Unternehmen damit nämlich nur nach zeit- und kostenverschlingender Verfahrensdauer die Reißleine, weil sie keine Chance mehr auf eine Verteidigung nach rechtsstaatlichen Prinzipien sehen. Jahrelang wird ihnen beispielsweise jede Akteneinsicht seitens der Behörde verwehrt, die dann aber plötzlich mit unerfüllbaren zeitlichen Vorgaben umfangreiche Stellungnahmen einfordert. Während die betroffenen Unternehmen deshalb während der Ermittlungen oft nicht einmal erfahren, worin konkret die Vorwürfe bestehen, hat eine öffentliche Vorverurteilung über die Medien längst stattgefunden. Selbst für die Variante des Settlements gibt es keinerlei gesetzliche Regelungen, so dass einzig das Bundeskartellamt im gesamten Ablauf der Kartellverfolgung sämtliche Fäden in der Hand hat.

    Willkür statt Recht nennt das der Wirtschaftspublizist Detlef Brendel, Autor des Fachbuchs „Wirtschaft im Würgegriff / Wie das Kartellamt Unternehmen blockiert“ (Campus Verlag, ISBN 978-3-593-50150-5). Nach seiner Einschätzung liegt in den ebenso weitreichenden wie unkontrollierten Befugnissen des Kartellamts das grundsätzliche Problem: „Im Kartellverfahren ist die Behörde bis zum Bußgeldbescheid Ermittler, Ankläger und Entscheider in einem“, fasst Brendel die gegenwärtige Situation zusammen: „Mit dem Prinzip der Gewaltenteilung ist diese für das Bundeskartellamt komfortable, aber verfassungsrechtlich fragwürdige Funktion nicht vereinbar.“ Und die vermeintlich freiwillige Akzeptanz der Strafen hat Konsequenzen, die den gewünschten Wettbewerb oft eher behindern als fördern: Weil die Vorwürfe des Kartellamts sich häufig darauf beziehen, dass spezielle Vertriebsformen oder Service-Leistungen bei der Preisbildung berücksichtigt werden, halten sich die Unternehmen ausgerechnet in diesen Bereichen mit Innovationen zurück. Kundenorientierung gilt dem Amt nämlich als suspekt, nur Discount-Preise erscheinen unverdächtig. So wird aber nicht das Qualitätsbewusstsein der Verbraucher gestärkt, sondern ein „Discountry“ ohne echte Auswahlmöglichkeiten.

    Supress
    Redaktion Ilona Kruchen

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    Supress
    Ilona Kruchen
    Alt-Heerdt 22
    40549 Düsseldorf
    0211/555548
    [email protected]
    http://www.supress-redaktion.de

    Tags : Bußgeld-Entscheid, Detlef Brendel, Discountry, Kartellamt, Preisbildung, Rechtsgrundlage, Straffestsetzung, Vertriebsformen, Wettbewerb
    Laura Langer

    Laura Langer

    Laura ist seit Mitte 2015 als Redakteurin und Marketing Manager bei Business.today Network tätig. Zuvor machte Sie Ihren Master-Abschluss in BWL mit Schwerpunkt Marketing.

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