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    Unterhalt bei Volljährigen – so viel kosten große Kids

    Laura LangerLaura Langer
    August 7, 2020

    ARAG Experten informieren über Unterhaltsansprüche von volljährigen Kindern

    Kleine Kinder, kleine Sorgen, große Kinder, große Sorgen – und große Kosten! Volljährige Kinder ab 18 Jahren können ihre Eltern zur Kasse bitten. Die sind nämlich nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) verpflichtet, ihren Kindern die schulische und berufliche Ausbildung zu finanzieren. Was Eltern genau zahlen müssen und wann sie den Geldhahn zudrehen dürfen, wissen die ARAG Experten.

    So viel Unterhalt bekommen Schüler
    Wohnen Schüler mit 18 Jahren noch zu Hause und sind nicht verheiratet, haben sie weiterhin Anspruch auf Unterhalt. Wie viel das ist, hängt vom Einkommen der Eltern ab und wird in der Düsseldorfer Tabelle festgehalten, die jährlich angepasst wird. Aktuell liegt der Mindestunterhalt bei 530 Euro im Monat. Je mehr die Eltern verdienen, desto höher fällt auch der Unterhalt laut Düsseldorfer Tabelle aus. Volljährige Kinder können ihren Unterhalt in bar verlangen, allerdings kann bei getrennt lebenden Eltern der Elternteil, bei dem das Kind wohnt, seinen Unterhaltsanteil mit Kosten für Wohnen, Essen und Taschengeld verrechnen.

    Volljährige Kinder, die nicht mehr zu Hause wohnen, sondern einen eigenen Hausstand führen, haben Anspruch auf 860 Euro monatlich – egal, wieviel die Eltern verdienen. Darin sind 300 Euro Unterkunftskosten enthalten. Je nach Einkommensverhältnissen müssen beide Eltern diesen Betrag anteilig aufbringen. ARAG Experten weisen darauf hin, dass Studiengebühren und Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung nicht in diesem Regelsatz enthalten sind.

    Unterhalt während der Ausbildung
    Auch während der Ausbildung bekommen volljährige Kinder Unterhalt von beiden Elternteilen. Doch die ARAG Experten weisen einschränkend darauf hin, dass nur die erste Ausbildung finanziert werden muss. Allerdings gesteht der Gesetzgeber jungen Menschen zu, sich zu irren oder die Meinung zu ändern. So müssen die Eltern auch weiterhin Unterhalt zahlen, wenn das Kind den Lehrberuf wechselt. 18 Monate haben Auszubildende für diese Entscheidung Zeit. Muss die Ausbildung aus gesundheitlichen Gründen abgebrochen werden, zahlen die Eltern auch für die zweite Ausbildung.

    Möchte das Kind nach seiner Ausbildung doch noch studieren, so hängt die weitere Unterhaltspflicht der Eltern davon ab, ob das Studium inhaltlich mit der Lehre in Zusammenhang steht. Ein klassischer Fall für weitere Unterhaltszahlungen ist z. B. die Banklehre, der ein Betriebswirtschaftsstudium folgt. So lange es einen nachvollziehbaren, sinnvollen Zusammenhang zwischen Lehre und Studium gibt, müssen Eltern zahlen (Bundesgerichtshof, Az.: XII ZB 192/16).

    Unterhalt während des Studiums
    Natürlich muss auch während des Studiums Unterhalt gezahlt werden. Und zwar unabhängig von der Wahl des Studienfaches und unabhängig davon, wie sinnvoll der Studiengang in den Augen der Eltern ist oder wie viel Zukunftsperspektive das Studium hat. Auch ein Studienort- oder Fachrichtungswechsel nach spätestens drei Semestern ist problemlos drin. Allerdings weisen die ARAG Experten darauf hin, dass Kinder verpflichtet sind, zügig und zielorientiert zu studieren und dabei die durchschnittliche Studiendauer nicht wesentlich zu überschreiten. Langes Bummeln müssen Eltern nicht finanzieren! Im Zweifel müssen Kinder ihren Eltern sogar Leistungsnachweise vorlegen. Wird an den Bachelor- ein Masterstudiengang angehängt, besteht auch während dieser Zeit Unterhaltspflicht, solange zwischen beiden Studiengängen nicht allzu viel Zeit verstreicht. Nach Studienende müssen Eltern noch maximal drei Monate lang Unterhalt zahlen, dann ist Schluss.

    Unterhalt während eines Auslandsaufenthaltes
    Ob work-and-travel, Au-Pair, Auslandsstudium oder einfach nur so um den Globus – viele Kinder zieht es ins Ausland. Ob es während dieser Zeit Unterhalt gibt, ist nach Auskunft der ARAG Experten stark davon abhängig, ob es dabei um eine Ausbildung geht oder nicht. Ist das Kind an einer ausländischen Universität eingeschrieben, kann ein Unterhaltsanspruch bestehen. Voraussetzung dafür: Es muss einen Zusammenhang mit angestrebtem Studium oder Ausbildung in Deutschland geben. Auch wenn ein Au-pair sich einschreibt, kann das Kind evtl. Unterhalt bekommen. Hängematten-Tests, die Suche nach der perfekten Welle oder den Selbstfindungstrip durch die Wüste müssen Eltern nicht finanzieren. Allerdings weisen die ARAG Experten darauf hin, dass nach Rückkehr der Globetrotter wieder ein Unterhaltsanspruch entstehen kann, wenn eine erste Ausbildung oder ein Erststudium begonnen werden.

    Voraussetzungen für Kindergeld
    Das Kindergeld muss an volljährige Kinder direkt weitergeleitet werden, egal, ob sie noch zu Hause wohnen oder nicht. Aber es wird in voller Höhe auf den Unterhalt angerechnet. Die ARAG Experten weisen zudem darauf hin, dass Kindergeld nach dem 18. Geburtstag erneut beantragt werden muss. Volljährige sollten sich mit dem Antrag sputen, da es seit 2018 nur noch sechs Monate rückwirkend bezahlt wird. Ob Ausbildung oder Studium – liegen mehr als vier Monate zwischen Schule und Beginn des nächsten Ausbildungsabschnitts, gibt es kein Kindergeld mehr.

    Weitere interessante Informationen unter:
    https://www.arag.de/service/infos-und-news/rechtstipps-und-gerichtsurteile/job-und-finanzen/

    Die ARAG ist das größte Familienunternehmen in der deutschen Assekuranz und versteht sich als vielseitiger Qualitätsversicherer. Neben ihrem Schwerpunkt im Rechtsschutzgeschäft bietet sie ihren Kunden in Deutschland auch eigene einzigartige, bedarfsorientierte Produkte und Services in den Bereichen Komposit und Gesundheit. Aktiv in insgesamt 19 Ländern – inklusive den USA, Kanada und Australien – nimmt die ARAG zudem über ihre internationalen Niederlassungen, Gesellschaften und Beteiligungen in vielen internationalen Märkten mit ihren Rechtsschutzversicherungen und Rechtsdienstleistungen eine führende Position ein. Mit mehr als 4.300 Mitarbeitern erwirtschaftet der Konzern ein Umsatz- und Beitragsvolumen von rund 1,8 Milliarden EUR.

    ARAG SE ARAG Platz 1 40472 Düsseldorf Aufsichtsratsvorsitzender Dr. Dr. h. c. Paul-Otto Faßbender
    Vorstand Dr. Renko Dirksen (Sprecher) Dr. Matthias Maslaton Wolfgang Mathmann Hanno Petersen Dr. Joerg Schwarze Dr. Werenfried Wendler
    Sitz und Registergericht Düsseldorf HRB 66846 USt-ID-Nr.: DE 119 355 995

    Kontakt
    ARAG SE
    Brigitta Mehring
    ARAG Platz 1
    40472 Düsseldorf
    0211 963 25 60
    brigitta.mehring@arag.de
    http://WWW.arag.de

    Laura Langer

    Laura Langer

    Laura ist seit Mitte 2015 als Redakteurin und Marketing Manager bei Business.today Network tätig. Zuvor machte Sie Ihren Master-Abschluss in BWL mit Schwerpunkt Marketing.

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