Frankfurt, 16. Dezember 2015 –
Das Bundesministerium der Finanzen (BMF) sorgt für klare Verhältnisse im deutschen Forderungshandel: In einer Anfang Dezember veröffentlichten Richtlinie legt das BMF erstmals eindeutige und nachvollziehbare Rahmenbedingungen für den Erwerb zahlungsgestörter Forderungen oder neudeutsch „Non-Performing-Loans“ (NPL) fest. „Dank des Beschlusses des Bundesfinanzministeriums gibt es in Deutschland jetzt rechtssichere und transparente Rahmenbedingungen für den Forderungsmarkt. Dies sorgt endlich für Rechtssicherheit für alle Handelsparteien und erleichtert somit für alle Beteiligten den Handel mit notleidenden Forderungen“, meint Debitos-Geschäftsführer Timur Peters. Das BMF-Schreiben nimmt Bezug auf das Urteil C-93/10 des Europäischen Gerichtshofs von 2011 sowie Folgeurteile des Bundesfinanzhofs aus den Jahren 2012 sowie 2013 und umfasst eine genaue Definition von NPLs. Darüber hinaus klärt das Bundesfinanzministerium Fragen zum Umsatzsteuer- und Vorsteuerabzugsrecht und grenzt die Forderungsübertragung ab vom Forderungserwerb, der darauf gerichtet ist, den Forderungsverkäufer von der Einziehung der Forderung zu entlasten.
Gemäß der neuen Richtlinie des BMF gilt eine Forderung als „zahlungsgestört“ oder „notleidend“, wenn sie, soweit sie fällig ist, ganz oder zu einem nicht nur geringfügigen Teil seit mehr als 90 Tagen nicht ausgeglichen wurde. Eine Forderung ist ebenfalls zahlungsgestört, wenn die Kündigung erfolgt ist oder die Voraussetzungen für eine Kündigung vorliegen. Darüber hinaus definiert das BMF-Schreiben, dass bei der Übertragung von zahlungsgestörten Forderungen keine wirtschaftliche Tätigkeit stattfindet; die Übertragung ist dementsprechend umsatzsteuerfrei. Jedoch können auch keine Vorsteuerabzüge für potentielle Kosten beim Forderungseinzug geltend gemacht werden.
Die Richtlinie des BMF ist ab sofort auf alle offenen Fälle anzuwenden. Ausgenommen sind die Transaktionen, die vor dem 1. Juli 2016 abgeschlossen werden und für die noch die alte Regelung angewendet werden sollte. In diesen Fällen kann noch nach den Grundsätzen der alten Regelung verfahren werden.
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